Dienstag, 4. August 2009

Ärgerliche Gebühren

Gestern rief ein Mandant an, der wissen wollte, wie sich die an ihn gerichtete Rechnung zusammensetzt. Es habe ihn geärgert, dass ein außergerichtlicher Vergleich über einen Schmerzensgeldanspruch eine Vergleichsgebühr auslöse.
Nachdem ich ihm erklärt hatte, dass die Alternative, ein gerichtliches Verfahren mit ungewissem Ausgang, ihn im Falle des Unterliegens deutlich mehr gekostet hätte, erinnerte er sich daran, dass genau das der Grund dafür war, weshalb er kein gerichtliches Verfahren gewollt hatte. Ich hatte ihm davon abgeraten. Zum einen wegen des ungewissen Ausgangs und zum anderen aufgrund der Tatsache, dass er nicht rechtsschutzversichert war. Das Prozesskostenrisiko lag bei einem Streitwert von 3000 Euro bei immerhin knapp 1500 Euro (ohne evtl. Gutachterkosten und lediglich für die erste Instanz). Ich hätte übrigens an dem gerichtlichen Verfahren mehr verdient als an der außergerichtlichen Einigung. Der Rat, so räumte er ein, sei schon in Ordnung gewesen und die Gebühr damit auch. Sein Ärger war verflogen.

Heute Morgen habe ich mich geärgert. Der Betrag ist mit 2 Euro denkbar lächerlich. Meine Bank, bei der ich mein Kanzleikonto unterhalte, hat ihn mir in Rechnung gestellt, weil ein Scheck von meiner Buchhaltung nicht mehr zugeordnet werden konnte und wir daher eine telefonische Auskunft über den Aussteller bekommen hatten. Ich habe mir daraufhin nochmal die letzten Quartalsabrechnungen und die diesen zugrunde liegenden Konditionen angesehen und sie mit dem Angebot einer anderen Bank verglichen. Mein Ärger wird auch verfliegen.

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