Mittwoch, 2. Februar 2011

Kostenlose vorbereitende Handlungen für Nichtzahler?

Ein Mandant beauftragt mich in zwei Verfahren, die u.a. Straftaten in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Gewerbes zum Gegenstand haben.

Die Vorschussrechnung kann er nach eigenen Angaben nicht bezahlen. Noch nicht jedenfalls. Eventuell aber könne er in zwei Monaten mit Ratenzahlungen beginnen. Bis dahin, so seine Ansage, könne ich mich ja schon einmal in seinen Fall einlesen und vorbereitende Maßnahmen treffen, etwas Handelsregisterauszüge einholen.

Klaro, ich habe ja auch sonst nichts zu tun und bin mächtig mit dem Klammerbeutel gepudert, eventuell aber sei ich bereit, meine Aktivitäten seinen Zahlungen anzupassen, was beinhalte, dass ich von kostenlosen vorbereitenden Maßnahmen vorerst Abstand nähme. (Unter Juristen nennt man das übrigens "do ut des").

Diese Haltung sagt ihm nicht so zu und er droht mit Einschaltung der Anwaltskammer. Dem sehe ich höchst gelassen entgegen, da zumindest die hiesige Anwaltskammer nicht dazu neigt, sich derartigen Beschwerden über das erforderliche Maß hinaus anzunehmen.

7 Kommentare:

GH hat gesagt…

Vielleicht übernimmt ja die Anwaltskammer einige der von ihm gewünschten (kostenlosen) Maßnahmen. ;-)

RA Neuber hat gesagt…

Besser wäre wohl pro bono

Tilman Hausherr hat gesagt…

Ich kannte bisher nur den Spruch "ohne schuss kein jus"

Don Güldensack hat gesagt…

Die Straftaten, wegen der er verteidigt werden soll, heißen nicht zufällig "(versuchter) Eingehungsbetrug" und "(versuchte) Nötigung"?

Sie können sich in diesem Fall ja alternativ als Zeugin melden. Dafür gibt es wenigstens Zeugenentschädigung.

RA Müller hat gesagt…

... und wenn man die Drohung mit der Anwaltskammer als Nötigung auffaßt, kann der Mandant gleich einem weiteren Verteidiger die Durchführung vorbereitender Maßnahmen andienen. Ein Teufelskreis ;)

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@RA Müller: Bewahre! Das bringt mir ja im Zweifel eine Zeugenladung ein und dann warte ich ein paar Stunden auf dem Gerichtsflur bis ich dran bin. Der dabei entstehenden wirtschaftliche Verlust ist am Ende höher als wenn ich die vorbereitenden Maßnahmen auf meine Kosten durchgeführt hätte. Neenee.
Außerdem: Das Drohen mit der RAK als "empfindliches Übel" empfinden ist imho nun echt was für Waschlappen. ;-)

kj hat gesagt…

Die Drohung mit der Anwaltskammer ist als legale Möglichkeit genausowenig eine (versuchte Nötigung) wie die DAB von Anwälten.

Man wundert sich aber oft, wie oft Querulanten mit welchen Unsinn Unterstützung von oben bekommen, wenn sie sich beschweren.
Leider machen solche Menschen mit ihrer Maßlosigkeit dennoch oft mehr Arbeit als einem lieb ist.

Vielleicht hätte man bei der Staatsanwaltschaft eine Pflicht-verteidigung nach 141 StPO fürs Vorverfahren beantragen können, weil Mandant mittellos ist und meint die Sach- und Rechtslage sei zu schwierig für ihn für eine angemessene Verteidigung.

Wahrscheinlich bringen aber Pflichtverteidigungen so wenig, das sich das Bemühen um solcher Aufträge selbst mit Formschreiben rechnet. Ist dem so?
Mehr hätte ich auch nicht getan, selbst wenn die Auftragslage mäßig wäre.