Dienstag, 15. März 2011

Rechtsmittel im Jugendstrafrecht

Gegen Urteile des Jugendrichters ist entweder Berufung oder Revision zulässig. Legt eine Partei Revision ein, die andere aber Berufung, dann hat die Berufung Vorrang.

Kürzlich habe ich gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts zunächst unbestimmt Rechtsmittel eingelegt. Dies macht man immer dann, wenn man noch nicht entscheiden kann oder will, welches Rechtsmittel mehr Sinn macht. Nachdem mich das Protokoll der Hauptverhandlung erreichte, war klar, dass es eine Revision sein sollte und ich bestimmte das eingelegte Rechtsmittel im Nachhinein als Revision.

Ich staunte nicht schlecht, als mich kurze Zeit später ein Schreiben der Jugendstrafkammer des Landgerichts erreichte, in dem nachgefragt wurde, mit welchem Ziel die Einlegung der Berufung erfolgte. Hoppla. Hatte etwa die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt und damit meine Revision gesperrt? Die ergänzte Akte lag mir noch nicht vor, so dass ich dies nicht überprüfen konnte. Ein Anruf bei der Vorsitzenden brachte Klärung: die Übersendung der Akte an das Landgericht hatte sich mit meiner Bestimmung des Rechtsmittels als Revision überschnitten. Nun ist alles auf dem richtigen Weg: die Akte auf dem Weg zum Oberlandesgericht und die Zweitakte auf dem Weg zu mir.

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