Donnerstag, 16. Oktober 2014

Wider das Kusch(el)verfahren - Wenn die StPO den Amtsrichter stört

Amtsrichter, die ihren Posten schon länger bekleiden, haben die Angewohnheit, Eigenheiten zu entwickeln, die im Gesetz keine Stütze finden.

Ein Beispiel hierfür durfte ich unlängst beim Schöffengericht D. erleben. Der ergraute Spruchkörper , der mit seinen tapferen Schöffen über mehrere Angeklagte zu richten hatte, denen gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung vorgeworfen worden war, hatte so seine ganz eigenen Vorstellungen vom Verfahren.

Ein wenig ungewöhnlich, aber nicht ungern saß ich mit zwei Kolleginnen in der Nebenklage. Unsere Mandanten hatten ziemlich einstecken müssen und hatten teils erhebliche Verletzungen davon getragen.

Damit man sich nun nicht im Anschluss an ein Strafverfahren in einem Verfahren vor den Zivilgerichten um Schmerzensgeld streiten muss, sieht die StPO vor, dass Verletzte einer Straftat im sog. Adhäsionsverfahren ihre Ansprüche geltend machen können und der Strafrichter schon im Strafurteil ein Schmerzensgeld ausspricht. Das Adhäsionsverfahren dient damit dem Opferschutz.

Im Vergleich zu anderen Verfahrensvorschriften ist das Adhäsionsverfahren relativ neu. Erst seit 1986 sieht es die StPO vor, dass zivilrechtliche Ansprüche im Rahmen des Strafverfahrens geltend gemacht werden können, reformiert wurden die Bestimmungen zuletzt in 2004.

Doch zurück zum Fall: meine Ankündigung, nach Schluss der Beweisaufnahme einen Adhäsionsantrag stellen zu wollen, quittiert der Vorsitzende mit den Worten: "Sie wissen doch sicher, dass Richter Adhäsionsanträge nicht mögen?!"
Klar weiß ich das. Wer schon länger dort sitzt wo er sitzt, für den ist das Adhäsionsverfahren neumodisches Zeug, vergleichbar mit Ottomotoren und Frauenwahlrecht. Jüngere Richter haben mit Adhäsionsanträgen übrigens regelmäßig keine Probleme.

Ich verklickere ihm also, dass es nicht darauf ankommt, ob er Adhäsionsanträge mag oder nicht, solange die Verfahrensordnung sie vorsieht. Er ist nicht begeistert und versucht es damit, dass man als Strafrichter ja keine Ahnung habe, welche Verletzung welche Schmerzensgeldhöhe rechtfertige. Dieses Argument höre ich auch nicht zum ersten Mal, was nichts an seiner Unbeachtlichkeit ändert. Auch beim Zivilgericht zitiert man in der Regel vergleichbare Entscheidungen, die sich auch zur Höhe des Schmerzensgeldes verhalten.

Sein Gezeter hilft ihm nichts. Ich stelle den Antrag, den er sichtlich genervt entgegen nimmt und gebe kund, dass ich nicht gewillt sei, sein "Landrecht" zu unterstützen und er sich rechter an die StPO gehalten sehen solle. Der Mann ist hellauf begeistert. Das ist ihm deutlich anzusehen. Die Vorstellung, sich mit einer ungeliebten Materie auseinandersetzen zu müssen, ist zwanglos geeignet, ihm nachhaltig den Tag zu verderben.

Der Angeklagte wurde auf meinen Antrag hin verurteilt, ein Schmerzensgeld an meinen Mandanten zu zahlen.

Dass sich Jahrzehnte nach Einführung des Adhäsionsverfahrens noch immer Richter wagen, Anwälte dazu zu bewegen, solche Anträge nicht zu stellen, lässt Rückschlüsse auf die Arbeit von Nebenklagevertretern zu. Nicht nur die Verteidigung mutmaßlicher Täter ist eine ernste Angelegenheit, sondern auch die Vertretung mutmaßlicher Opfer und auch als "Opferanwalt" darf man nicht entgegen den Interessen des Mandanten in Kuschellaune verfallen. Strafprozessen wohnt nun einmal nicht die Eigenart inne, dass die daran Beteiligten Freundschaft miteinander schließen.

Die StPO sieht Adhäsionsverfahren vor; Kusch(el)verfahren kennt sie nicht.