Mittwoch, 7. April 2010

Strafzumessungskriterium: Vermögenseinbuße durch Einziehung von Btm

Es gibt viele Strafzumessungserwägungen, aber dieses lese ich zum ersten Mal:

"Auch wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte durch die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel bereits eine Vermögenseinbuße erlitten hat."

Ob sich dieses Argument in der Rechtsprechung wohl durchsetzen wird?

2 Kommentare:

Detlef Burhoff hat gesagt…

das wäre auch im Hinblick auf die Nr. 4142 VV RVG interessant :-)

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@Detlef Burhuff: Ob ich wohl mal einen entsprechenden Antrag stelle? ;-)