Donnerstag, 8. März 2012

Heulende Ehefrau und gute Reno - Ergebnis

Ich hatte hier davon berichtet, dass meine Reno (wie eigentlich immer) schwer auf Zack war und zu verhindern wusste, dass eine Sache ein vorzeitiges, für den Mandanten eher unerfreuliches Ende gefunden hätte.

Vor einigen Wochen trudelte ein Kommentar zum Ursprungsbeitrag ein, in dem nach dem Ausgang der Sache gefragt wurde.

Das Verfahren wurde nach § 153 StPO eingestellt.

Nachdem ich für den Mandanten Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hatte, wurde Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Es bedurfte eines von mir beantragten Sachverständigengutachtens zum Nachweis der Tatsache, dass mein Mandant keine Falschaussage gemacht hatte.

In Unfallsachen ist es nicht selten so, dass es auf die Einholung von Gutachten ankommt, da weder Richter noch Staatsanwalt oder Anwalt aus eigenem Wissen beurteilen können, wie sich ein Unfall zugetragen haben muss bzw. was ein Beteiligter wahrgenommen haben muss. Da derartige Gutachten schnell mal einige tausend Euro kosten können, sollte man sich allerdings vorher überlegen, ob man ein derartiges Risiko auf eigene Kosten eingehen möchte, sofern man über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, die für solche Kosten im Streitfall aufkommt.

12 Kommentare:

Jens hat gesagt…

Sehe ich das richtig: Also bei Ihnen werden wesentliche Teile der anwaltlichen Rechtsberatung bei Bedarf auch schonmal durch die Reno erledigt? Was sagt denn Ihre Haftpflichtversicherung dazu? Weiß das die Anwaltskammer?

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

Werter Jens, willkommen zurück.:-)

Eine Weisung an den Mandanten bzw. dessen Ehefrau (Schweigepflichtsentbindungserklärung vorausgesetzt), er möge, wie mit mir besprochen, keine Zahlungen auf einen Strafbefehl leisten, ist imho kein wesentlicher Teil anwaltlicher Beratung. Ich verstehe aber, was Sie umtreibt und gebe Ihnen daher ein weiteres Beispiel dafür, was Mandanten hier erwarten dürfen, wenn sie mich einmal nicht persönlich erreichen: Wenn hier z. B. jemand anruft, der eine Vorladung von der Polizei erhalten hat, haben meine Mitarbeiterinnen Anweisung, diesem zu sagen, er möchte ohne meine ausdrückliche Weisung den Termin nicht wahrnehmen und auch ansonsten keine Angaben ggü. den Ermittlungsbehörden machen.

Die Anwaltskammern, die ja neben Anwälten für die Ausbildung von Renos zuständig sind und auch Prüfungen abnehmen, sind stets bestrebt, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Tätigkeit von Renos gerade nicht darauf beschränkt, Diktatbänder abzutippen oder Mahnbescheide zu beantragen.

Der Beruf hat mehr Facetten als landläufig bekannt ist und es gibt sogar Kanzleimitarbeiter, die für ihre Chefs Termine bei Amtsgerichten in Zivilsachen wahrnehmen. Dies ist übrigens gestattet und würde weder Versicherung noch Kammer auf den Plan rufen.

RAUG hat gesagt…

"Jens hat gesagt…"

Wohl dem, der eine so clevere Reno statt eines Jens hat!!! ;-)

War Jens schon bei der RA-Kammer "petzen"?


RAUG

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@RAUG: Glaub ich nicht. Was sollte er damit erreichen wollen? Dass die Kammer ihm das bestätigt, was ich bereits geschrieben habe?

Normalerweise antworte ich auf viele Kommentare gar nicht. Hier habe ich mal eine Ausnahme gemacht, weil mir daran gelegen ist, klarzustellen, dass anwaltliche Mitarbeiter mehr sind als lebende Anrufbeantworter.

Anonym hat gesagt…

Hallo,
ich finde ebenfalls das Renos sehr wohl eine wichtige und keineswegs eintönige Arbeit leisten. Können Sie mir aber bitte sagen nach welcher Norm eine Reno vertretungsbefugt sein soll vor dem Amtsgericht? § 79 ZPO geift hier wohl nicht, soweit ich die Norm gelesen habe. Wenn ich mich irre, lasse ich mich gerne belehren :-)
Grüße Steven

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

Hallo Steven, der Anwalt stellt seiner Mitarbeiterin eine sog. Untervollmacht aus. Wie Sie richtig annehmen, geht das aber nur für Verfahren vor dem Amtsgericht. Beim Landgericht ist die Vertretung durch einen Anwalt vorgeschrieben.
Neben Kanzleimitarbeitern kann man übrigens auch den Referendaren, die man ausbildet, Untervollmacht erteilen.

Leser hat gesagt…

Ein(e) gut(e) Fachangestellte ist mehr und sollte als mehr behandelt werden als bloßes Diktiergerät und Aktenrumschubserl. Ohne eine gute ReNo wären vielen Anwälte genau so aufgeschmissen, wie der Ingenieur ohne Meister, der Arzt ohne Krankenschwester oder der Kapitän ohne Steuermann. Mit entsprechender Erfahrung und Rücksprache kann auch ein(e) Fachangestellte(r) viele Fälle weitgehend eigenständig bearbeiten, ohne dass das nach Haftung müffelt. In vielen Dingen (bspw. Kosten-, Gebühren-, Zwangsvollstreckungsrecht) kennen sich Fachangestellte ausbildungs- und praxisbedingt auch schlicht besser aus. Und das Menschliche spielt in einer Kanzlei auch nicht selten eine Rolle - Studium und Anwaltszulassung braucht es dafür nicht.

Anonym hat gesagt…

Hallo,
danke für die schnelle Antwort. Sind Sie da wirklich sicher? $ 157 ZPO besagt doch etwas anderes:
Untervertretung in der Verhandlung

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.

Dieser § würde doch vollkommen leer laufen, wenn ich sowieso jedem Untervollmacht geben kann. Das war nur vor der Reform (ich glaube 2008) möglich, seit dieser Zeit hat sich auch der § 79 ZPO komplett geändert. Seit dieser Zeit dürfte das nämlich gerade nicht mehr möglich sein.
Grüße
Steven

Anonym hat gesagt…

Hier noch als Ergänzung zu meinem Beitrag.

http://www.rak-zw.de/downloads/kammerreport-1-2009.pdf

Dort auf Seite 7 ist die Pfälzische Rechtsanwaltskammer der selben Ansicht. Müssten Sie aufpassen, nicht, dass sie deswegen mal ein VU kassieren.
Grüße
Steven

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

Hallo Steven, besten Dank. Die Entscheidung kannte ich nicht. Das sieht man´s mal wieder: Bloggen macht schlau. :-)

Anonym hat gesagt…

Warum wurde Ihr Mandant nicht des Prozessbetruges angeklagt?

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@Anonym: Mein Mandant war nicht Partei des Zivilprozesses, sondern Zeuge.