Dienstag, 30. Mai 2017

Aktionsbüro Mittelrhein - Verfahren eingestellt

Die Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz hat das Verfahren gegen die Angeklagten eingestellt.

Allen Unkenrufen - vereinzelt sogar aus den Reihen der Verteidigung (sic) - zum Trotz, hat das Landgericht das Verfahren wegen überlanger Dauer eingestellt. 

In der Pressemitteilung des Landgerichts lautet es:

"Die Einstellung des Verfahrens hat das Gericht mit dem sich aus Art. 6 EMRK ergebenden Verfahrenshindernis der überlangen Verfahrensdauer in Verbindung mit dem sich aus Art. 2, Abs. 2, Satz 2 GG ergebenden und daher mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründet.
Die Kammer hat weiterhin beschlossen, dass zwei Angeklagte für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen (z.B. Untersuchungshaft) zu entschädigen sind, da sie nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme mit einem Freispruch hätten rechnen dürfen. Daher hat die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.
Im Übrigen hat die Kammer die Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen mit der Begründung abgelehnt, dass die weiteren Angeklagten die gegen sie ergriffenen Strafverfolgungsmaßnahmen grob fahrlässig im Sinne von § 5 Abs. 2, S. 1 StrEG verursacht haben. Darüber hinaus hat die Kammer beschlossen, dass diese Angeklagten ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen haben, da aufgrund des Ablaufs und des Inhalts der weitgehend durchgeführten Hauptverhandlung ein erheblicher Tatverdacht gegen sie verblieben ist.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Über die Zulässigkeit und Begründetheit eventueller Beschwerden entscheidet das Oberlandesgericht Koblenz." 

Die Grundentscheidung, nämlich die Einstellung wegen überlanger Dauer, entspricht Demjenigen, was die meisten meiner Kollegen und auch ich für den jeweiligen Mandanten beantragt hatten. 

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Ist die Kostenentscheidung eigentlich isoliert angreifbar?

Die Anwaltskosten dürften ja ruinös sein.

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

Soweit die notwendigen Auslagen den Angeklagten aufgebürdet wurden, kann diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.